Wer darf Leiterprüfung durchführen? Qualifikation, Vorschriften und rechtliche Grundlagen
Kurze Antwort auf die Frage „Wer darf Leiterprüfung durchführen?“ vorab: Die Leiterprüfung darf ausschließlich eine „zur Prüfung befähigte Person” durchführen. Das kann ein geschulter eigener Mitarbeiter sein oder ein externer Prüfdienstleister – entscheidend sind nachgewiesene Fachkenntnisse, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit dem Prüfgegenstand.
Warum ist die Frage „Wer darf Leiterprüfung durchführen?” gesetzlich geregelt?
Leitern zählen zu den am häufigsten genutzten Arbeitsmitteln in deutschen Betrieben – und gleichzeitig zu den unfallträchtigsten. Stürze von Leitern sind eine der häufigsten Unfallursachen in der Arbeitswelt. Genau deshalb ist die Leiterprüfung keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet jeden Arbeitgeber, Arbeitsmittel – und damit auch Leitern und Tritte – regelmäßig auf ihren sicheren Zustand prüfen zu lassen. Die konkrete Handlungsanleitung dazu liefert die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694), die Art, Umfang und Prüfintervalle der Leiterprüfung beschreibt.
Die entscheidende Frage dabei: Wer darf Leiterprüfung durchführen? Die Antwort ist gesetzlich klar geregelt – und hat direkte Konsequenzen für Haftung und Versicherungsschutz.
Rechtsgrundlagen: Diese Vorschriften regeln, wer die Leiterprüfung durchführen darf
- BetrSichV § 2 Abs. 6: Definiert die zur Prüfung befähigte Person als Grundvoraussetzung für Arbeitsmittelprüfungen
- BetrSichV § 3 Abs. 3: Verpflichtet den Arbeitgeber, die Qualifikationsvoraussetzungen der prüfenden Person festzulegen
- ArbSchG § 7: Regelt die Übertragung von Schutzaufgaben auf qualifizierte Beschäftigte
- TRBS 1203: Konkretisiert die Anforderungen an befähigte Personen – auch für die Leiterprüfung
- DGUV Information 208-016: Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten, inklusive Prüfpflichten und Prüfinhalten
- TRBS 2121 Teil 2: Regelt den Schutz vor Absturzgefahren bei der Nutzung von Leitern
Die befähigte Person im Detail
Das zentrale Konzept ist das der zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV § 2 Abs. 6. Die TRBS 1203 konkretisiert: Eine befähigte Person verfügt durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Berufsausbildung: Eine technische oder handwerkliche Ausbildung, die Grundkenntnisse über Konstruktion und Sicherheitsanforderungen von Leitern vermittelt.
Berufserfahrung: Praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Die Kenntnisse müssen aktuell sein. Regelmäßige Fortbildungen und aktive Prüftätigkeit sind erforderlich.
Die zwei Wege: Intern oder extern
Option 1: Eigener Mitarbeiter als befähigte Person
Ein Mitarbeiter aus dem eigenen Betrieb kann die Leiterprüfung durchführen, wenn er die Qualifikationsanforderungen der TRBS 1203 erfüllt. Schulungen werden angeboten von:
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (z. B. BGHW, BG BAU, VBG)
- TÜV-Organisationen
- Leiterherstellern (z. B. ZARGES, Hailo, Layher)
- Spezialisierten Fortbildungsinstituten
Vorteil: Geringe laufende Kosten.
Nachteil: Interner Schulungsaufwand, Verantwortung liegt vollständig beim Arbeitgeber.
Option 2: Externer Prüfdienstleister
Ein externer Dienstleister bringt qualifizierte befähigte Personen mit und liefert vollständige rechtssichere Dokumentation inklusive Prüfplaketten.
Vorteil: Kein interner Schulungsaufwand, kombinierbar mit DGUV V3 oder Regalprüfung.
Nachteil: Laufende Kosten für den Prüfauftrag.
Was die befähigte Person bei der Prüfung prüfen muss
Sichtprüfung:
- Holme, Sprossen und Verbindungsteile auf Risse, Verformungen und Brüche
- Leiterfüße auf Vollständigkeit und Rutschhemmung
- Spreizgelenke, Scharnierbeschläge und Spreizsicherungen auf Funktion
- Schrauben, Nieten und Schweißnähte auf Festigkeit und Korrosion
- Sicherheitskennzeichnung und Herstellerangaben auf Lesbarkeit
Funktionsprüfung:
- Einwandfreie Funktion aller beweglichen Teile (Gelenke, Verschlüsse, Ausziehsicherungen)
- Standfestigkeit und Aufbaufunktion bei Stehleitern und Mehrzweckleitern
Dokumentation:
- Prüfergebnis für jede einzelne Leiter im Prüfprotokoll
- Prüfplakette (Jahresplakette) an geprüften Leitern
- Gesperrt-Aufkleber bei Leitern, die die Prüfung nicht bestehen
Sonderfall: Tägliche Sichtprüfung
Jeder Beschäftigte muss vor jeder Nutzung einer Leiter eine kurze Sichtkontrolle durchführen. Diese ersetzt die wiederkehrende Prüfung durch die befähigte Person jedoch nicht.
Prüfart | Wer darf durchführen | Häufigkeit |
Tägliche Sichtkontrolle | Jeder Beschäftigte (nach Unterweisung) | Vor jeder Nutzung |
Wiederkehrende Prüfung | Befähigte Person (intern oder extern) | Mind. 1x jährlich |
Außerplanmäßige Prüfung | Befähigte Person | Nach Schaden / Unfall |
Wie oft muss die befähigte Person prüfen?
Die DGUV Information 208-016 legt keine festen Prüfintervalle fest. Die Häufigkeit wird durch die Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Berufsgenossenschaften empfehlen mindestens einmal jährlich.
Außerplanmäßige Prüfung bei: Sturz oder Unfall mit der Leiter, sichtbaren Schäden zwischen den Regelprüfungen, Reparaturarbeiten sowie längerer Lagerung unter ungünstigen Bedingungen.
Leiterprüfung professionell beauftragen
Das Deutsche Prüfinstitut führt die Leiterprüfung nach DGUV Information 208-016 durch – mit befähigten Personen, rechtssicherer Dokumentation und Prüfplaketten für jede geprüfte Leiter. Auf Wunsch kombinierbar mit der DGUV V3 Prüfung oder der Regalprüfung.